Der vom Beschuldigten erhobene Vorwurf, wonach der Sachverhalt vor Erlass des Strafbefehls ungenügend abgeklärt worden sei, irritiere angesichts des vom Beschuldigten erklärten Einspracherückzugs (Ziff. 2). Für eine ermessensweise Kürzung der von ihr im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Entschädigung bestehe nur schon angesichts der zurückhaltenden Berechnung ihrer Aufwendungen schlicht kein Raum (Ziff. 3).