Die Beschwerdeführerin hielt dem mit Stellungnahme vom 3. März 2022 insbesondere entgegen, dass ihre Ergänzungsfragen zur Aufklärung der Sache beigetragen hätten und dass es nicht darum gehe, ob ihre Teilnahme bei jeder Einvernahme notwendig gewesen sei, sondern darum, dass sie ihre Teilnahmereche habe wahrnehmen dürfen. Weiter hielt sie daran fest, dass die Einvernahmen nicht der Ausarbeitung der Zivilklage gedient hätten (Ziff. 1). Der vom Beschuldigten erhobene Vorwurf, wonach der Sachverhalt vor Erlass des Strafbefehls ungenügend abgeklärt worden sei, irritiere angesichts des vom Beschuldigten erklärten Einspracherückzugs (Ziff. 2).