Der Beschuldigte brachte mit Beschwerdeantwort vor, dass die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin an allen Einvernahmen zur Klärung der Strafsache nicht notwendig gewesen wäre (zu IV. - XI.), dass ein allfälliger Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin ausschliesslich gegen den Staat gerichtet wäre, weil die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die nach der Einsprache durchgeführten Einvernahmen bereits vor Erlass des Strafbefehls hätte durchführen müssen (Ausführungen zum Eventualbegehren), und dass der gegen ihn geltend gemachte Entschädigungsanspruch jedenfalls nach Ermessen des Gerichts zu kürzen wäre, zumal die