2.4.4. Die Beschwerdeführerin begründete ihre im Beschwerdeverfahren geltend gemachte und mit Fr. 8'129.10 bezifferte Entschädigungsforderung insbesondere mit der Vorbereitung von und der Teilnahme an verschiedenen Einvernahmen (Beschwerde Ziff. I/1 und VII) und damit, dass diese Aufwendungen ausschliesslich für die Abklärung der Strafsache angefallen seien (Beschwerde Ziff. IX).