2.4.3. Kommt es (wie hier) zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin und ist sie dementsprechend für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Vertretung zu entschädigen (vgl. vorstehende E. 2.3). Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg aber nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung geltend machen.