2.4.2. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die (was hier wie ausgeführt der Fall wäre) sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.