2.4. 2.4.1. Weil die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Entschädigungsforderung geltend zu machen, zu beziffern und zu belegen, und weil die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts an sich über die gleiche Kognition wie der Präsident des Bezirksgerichts Kulm verfügt (vgl. hierzu die zulässigen Beschwerdegründe nach Art. 393 Abs. 2 lit. a - c StPO), stellt sich die Frage, ob die Gehörsverletzung im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann bzw. ob über die geltend gemachte Entschädigung materiell zu befinden ist.