433 Abs. 1 lit. a StPO geltend zu machen, und hätte er sie hierfür vorgängig über den anstehenden Erledigungsentscheid informieren müssen, zumal die Beschwerdeführerin nicht mit einer verfahrenserledigenden Verfügung infolge Einspracherückzugs rechnen musste. Indem der Präsi- -6- dent des Bezirksgerichts Kulm dies unterliess, beging er eine Gehörsverletzung, die dazu führte, dass die Beschwerdeführerin keine Entschädigungsforderung gegen den Beschuldigten geltend machen, beziffern und belegen konnte.