In der vorliegenden Konstellation wäre demnach nicht nur eine für das gerichtliche Verfahren geltend gemachte Entschädigung der Beschwerdeführerin als Strafklägerin zu prüfen gewesen, sondern auch eine solche für das von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geleitete Einspracheverfahren nach Art. 355 StPO. Dementsprechend hätte der Präsident des Bezirksgerichts Kulm vor Erlass der verfahrenserledigenden Verfügung die Beschwerdeführerin auf ihr Recht hinweisen müssen, eine Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 lit.