Ebenso, wie der Präsident des Bezirksgerichts Kulm in seiner verfahrenserledigenden Verfügung die für das gerichtliche Verfahren angefallenen Verfahrenskosten regelte, hätten darin auch allfällige Kosten für das von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geleitete Einspracheverfahren i.S.v. Art. 355 StPO geregelt werden können bzw. müssen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_516/2016 vom 4. August 2016 E. 2.4.2). Entsprechendes gilt auch für allfällige Entschädigungen (vgl. exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3.5.2, wo es um die Entschädigung einer Privatklägerschaft bei Erlass eines zweiten Strafbefehls ging;