2.3. Mit dem Rückzug der Einsprache wurde der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 20. Juli 2018 zum rechtskräftigen Urteil und gilt die Beschwerdeführerin als Strafklägerin damit als obsiegend i.S.v. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. hierzu etwa BGE 139 IV 102 E. 4.3). Ebenso, wie der Präsident des Bezirksgerichts Kulm in seiner verfahrenserledigenden Verfügung die für das gerichtliche Verfahren angefallenen Verfahrenskosten regelte, hätten darin auch allfällige Kosten für das von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geleitete Einspracheverfahren i.S.v.