Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt hier nicht, d.h. die Privatklägerschaft muss sich aktiv um ihren Anspruch bemühen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Behörde die Privatklägerschaft jedoch sowohl auf ihr Recht, eine Entschädigung gestützt auf Art. 433 StPO zu beantragen, als auch auf ihre Pflicht, eine beantragte Prozessentschädigung zu beziffern und zu belegen, hinweisen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3.4).