2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vor, ihr vor Erlass der verfahrenserledigenden Verfügung in Verletzung von Art. 433 StPO keine Gelegenheit eingeräumt zu haben, eine Entschädigung für ihre nach Erlass des Strafbefehls notwendig gewordenen Verfahrensaufwendungen zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (vgl. etwa Beschwerde Ziff. III/2 und 3). Sinngemäss wirft die Beschwerdeführerin damit dem Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vor, durch eine Gehörsverletzung ihre Rechte nach Art. 433 StPO vereitelt zu haben.