3.5. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Eingabe datiert vom 3. März 2022 (Postaufgabe am 4. März 2022) eine weitere Stellungnahme mit dem Antrag auf Gutheissung ihrer Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen die verfahrenserledigende Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 23. Dezember 2021 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene (Art. 382 Abs. 1 StPO) Beschwerde ist einzutreten.