2. Eventualiter sei in Ergänzung der Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts Kulm vom 23. Dezember 2021 der Zivil- und Strafklägerin eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren in der Höhe von CHF 8'129.10 zu Lasten der Staatskasse zu leisten. 3. Sub-eventualiter sei die von der Beschwerdeführerin geltende gemachte Entschädigung in der Höhe von CHF 8'129.10 im Ermessen des Gerichts zu kürzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."