3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese ihr am 28. Dezember 2021 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 7. Januar 2022 mit folgenden Anträgen Beschwerde: " 1. In Ergänzung der Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts Kulm vom 23. Dezember 2021 sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Zivil- und Strafklägerin eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren in Höhe von Fr. 8'129.10 zu leisten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten."