" 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Der Strafbefehl ST.2016.6280 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 20.07.2018 erwächst damit in Rechtskraft. 3. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 300.00 b) den andere Auslagen Fr. 72.00 Total Fr. 372.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b im Gesamtbetrag von Fr. 372.00 auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber."