Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.8 / va (ST.2021.58; STA.2016.6280) Art. 145 Entscheid vom 4. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneiter, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, […] Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom gegenstand 23. Dezember 2021 betreffend Verfahrenserledigung infolge Rückzugs der Einsprache in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 12. Oktober 2016 Strafanzeige ge- gen den Beschuldigten als ihren ehemaligen Mitarbeiter, weil dieser seit Jahren ohne ihr Wissen und unter Benützung ihrer Infrastruktur Druckauf- träge eingeholt und ausgeführt habe. Gleichentags stellte sie deswegen Strafantrag und erklärte, sich als Zivil- und Strafklägerin am Strafverfahren gegen den Beschuldigten beteiligen zu wollen. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess deswegen am 20. Juli 2018 gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen mehrfachen Betrugs. Sie verhängte eine bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 180 Tagessät- zen à Fr. 90.00 (Probezeit 2 Jahre) und eine Busse von Fr. 2'000.00 (Er- satzfreiheitsstrafe 23 Tage). Ausserdem auferlegte sie dem Beschuldigten eine Strafbefehlsgebühr von Fr. 1'700.00. Entschädigungen sprach sie keine zu. 1.3. Der Beschuldigte erhob gegen den ihm am 24. Juli 2018 zugestellten Straf- befehl am 31. Juli 2018 vorsorglich Einsprache, an welcher er mit Eingabe vom 13. August 2018 festhielt. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm überwies die Akten (mit dem Straf- befehl als Anklage) am 20. Juli 2021 dem Bezirksgericht Kulm zur Durch- führung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm lud die Parteien am 23. November 2021 zur auf den 5. Januar 2022 (14.00 Uhr) angesetzten Hauptverhand- lung vor. 2.2. Der Beschuldigte teilte dem Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm mit Ein- gabe vom 22. Dezember 2021 mit, seine Einsprache zurückzuziehen. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm erliess am 23. Dezember 2021 fol- gende Verfügung: -3- " 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Der Strafbefehl ST.2016.6280 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 20.07.2018 erwächst damit in Rechtskraft. 3. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 300.00 b) den andere Auslagen Fr. 72.00 Total Fr. 372.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b im Gesamtbetrag von Fr. 372.00 auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber." 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese ihr am 28. Dezember 2021 zu- gestellte Verfügung mit Eingabe vom 7. Januar 2022 mit folgenden Anträ- gen Beschwerde: " 1. In Ergänzung der Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts Kulm vom 23. Dezember 2021 sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Zivil- und Strafklägerin eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren in Höhe von Fr. 8'129.10 zu leisten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten." 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Januar 2022 (zugestellt am 28. Januar 2022) auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten zu leisten, was diese am 31. Januar 2022 tat. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm teilte mit Eingabe vom 9. Februar 2022 mit, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten. 3.4. Der Beschuldigte stellte mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2022 fol- gende Anträge: -4- " 1. Es sei die Beschwerde abzuweisen. 2. Eventualiter sei in Ergänzung der Verfügung des Präsidenten des Strafge- richts Kulm vom 23. Dezember 2021 der Zivil- und Strafklägerin eine an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren in der Höhe von CHF 8'129.10 zu Lasten der Staatskasse zu leisten. 3. Sub-eventualiter sei die von der Beschwerdeführerin geltende gemachte Entschädigung in der Höhe von CHF 8'129.10 im Ermessen des Gerichts zu kürzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.5. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Eingabe datiert vom 3. März 2022 (Postaufgabe am 4. März 2022) eine weitere Stellungnahme mit dem An- trag auf Gutheissung ihrer Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen die verfahrenserledigende Verfügung des Präsidenten des Bezirks- gerichts Kulm vom 23. Dezember 2021 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene (Art. 382 Abs. 1 StPO) Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vor, ihr vor Erlass der verfahrenserledigenden Verfügung in Verletzung von Art. 433 StPO keine Gelegenheit eingeräumt zu haben, eine Entschädi- gung für ihre nach Erlass des Strafbefehls notwendig gewordenen Verfah- rensaufwendungen zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (vgl. etwa Beschwerde Ziff. III/2 und 3). Sinngemäss wirft die Beschwerdeführerin da- mit dem Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vor, durch eine Gehörsver- letzung ihre Rechte nach Art. 433 StPO vereitelt zu haben. 2.2. Für Entschädigungsforderungen der Privatklägerschaft ist gestützt auf Art. 416 StPO auch für das Strafbefehls- bzw. Einspracheverfahren -5- Art. 433 StPO massgeblich. Demnach hat die Privatklägerschaft gegen- über der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt, hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbe- hörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt hier nicht, d.h. die Privatklägerschaft muss sich aktiv um ihren Anspruch bemühen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Behörde die Privatkläger- schaft jedoch sowohl auf ihr Recht, eine Entschädigung gestützt auf Art. 433 StPO zu beantragen, als auch auf ihre Pflicht, eine beantragte Pro- zessentschädigung zu beziffern und zu belegen, hinweisen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3.4). 2.3. Mit dem Rückzug der Einsprache wurde der Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 20. Juli 2018 zum rechtskräftigen Urteil und gilt die Beschwerdeführerin als Strafklägerin damit als obsiegend i.S.v. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. hierzu etwa BGE 139 IV 102 E. 4.3). Ebenso, wie der Präsident des Bezirksgerichts Kulm in seiner verfahrenserledigenden Verfügung die für das gerichtliche Verfahren angefallenen Verfahrenskos- ten regelte, hätten darin auch allfällige Kosten für das von der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm geleitete Einspracheverfahren i.S.v. Art. 355 StPO geregelt werden können bzw. müssen (vgl. hierzu Urteil des Bundes- gerichts 6B_516/2016 vom 4. August 2016 E. 2.4.2). Entsprechendes gilt auch für allfällige Entschädigungen (vgl. exemplarisch Urteil des Bundes- gerichts 6B_242/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3.5.2, wo es um die Entschädi- gung einer Privatklägerschaft bei Erlass eines zweiten Strafbefehls ging; vgl. auch BGE 139 IV 102 E. 4.1, wonach die Parteikosten untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden seien und wie die Verfahrenskosten vom Strafrichter mit der Hauptsache oder mit separatem Entscheid zu beurteilen seien). In der vorliegenden Konstellation wäre demnach nicht nur eine für das ge- richtliche Verfahren geltend gemachte Entschädigung der Beschwerdefüh- rerin als Strafklägerin zu prüfen gewesen, sondern auch eine solche für das von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geleitete Einspracheverfahren nach Art. 355 StPO. Dementsprechend hätte der Präsident des Bezirksge- richts Kulm vor Erlass der verfahrenserledigenden Verfügung die Be- schwerdeführerin auf ihr Recht hinweisen müssen, eine Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO geltend zu machen, und hätte er sie hierfür vorgängig über den anstehenden Erledigungsentscheid informieren müs- sen, zumal die Beschwerdeführerin nicht mit einer verfahrenserledigenden Verfügung infolge Einspracherückzugs rechnen musste. Indem der Präsi- -6- dent des Bezirksgerichts Kulm dies unterliess, beging er eine Gehörsver- letzung, die dazu führte, dass die Beschwerdeführerin keine Entschädi- gungsforderung gegen den Beschuldigten geltend machen, beziffern und belegen konnte. 2.4. 2.4.1. Weil die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gele- genheit hatte, ihre Entschädigungsforderung geltend zu machen, zu bezif- fern und zu belegen, und weil die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts an sich über die gleiche Kognition wie der Präsident des Be- zirksgerichts Kulm verfügt (vgl. hierzu die zulässigen Beschwerdegründe nach Art. 393 Abs. 2 lit. a - c StPO), stellt sich die Frage, ob die Gehörsver- letzung im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann bzw. ob über die geltend gemachte Entschädigung materiell zu befinden ist. 2.4.2. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die (was hier wie ausgeführt der Fall wäre) sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe- nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wären (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). 2.4.3. Kommt es (wie hier) zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin und ist sie dem- entsprechend für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachse- nen Kosten der privaten Vertretung zu entschädigen (vgl. vorstehende E. 2.3). Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwalts- kosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg aber nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatkläger- schaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung gel- tend machen. Die exakte Abgrenzung kann sich als schwierig erweisen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO nach Ermessen festgesetzt wird (BGE 139 IV 102 E. 4.4 und E. 4.5; zur Frage, was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO zu verstehen ist und welche -7- Rolle das Ermessen bei deren Bestimmung spielt, vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1 und 4.3.3). 2.4.4. Die Beschwerdeführerin begründete ihre im Beschwerdeverfahren geltend gemachte und mit Fr. 8'129.10 bezifferte Entschädigungsforderung insbe- sondere mit der Vorbereitung von und der Teilnahme an verschiedenen Einvernahmen (Beschwerde Ziff. I/1 und VII) und damit, dass diese Auf- wendungen ausschliesslich für die Abklärung der Strafsache angefallen seien (Beschwerde Ziff. IX). Der Beschuldigte brachte mit Beschwerdeantwort vor, dass die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin an allen Einvernahmen zur Klärung der Strafsache nicht notwendig gewesen wäre (zu IV. - XI.), dass ein allfälliger Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin ausschliesslich gegen den Staat gerichtet wäre, weil die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die nach der Einsprache durchgeführten Einvernahmen bereits vor Erlass des Strafbefehls hätte durchführen müssen (Ausführungen zum Eventualbe- gehren), und dass der gegen ihn geltend gemachte Entschädigungsan- spruch jedenfalls nach Ermessen des Gerichts zu kürzen wäre, zumal die geltend gemachten Aufwendungen mindestens teilweise dem Zivilpunkt zuzurechnen seien (zu IV. - XI.; Ausführungen zum Sub-Eventualiterbegeh- ren). Die Beschwerdeführerin hielt dem mit Stellungnahme vom 3. März 2022 insbesondere entgegen, dass ihre Ergänzungsfragen zur Aufklärung der Sache beigetragen hätten und dass es nicht darum gehe, ob ihre Teil- nahme bei jeder Einvernahme notwendig gewesen sei, sondern darum, dass sie ihre Teilnahmereche habe wahrnehmen dürfen. Weiter hielt sie daran fest, dass die Einvernahmen nicht der Ausarbeitung der Zivilklage gedient hätten (Ziff. 1). Der vom Beschuldigten erhobene Vorwurf, wonach der Sachverhalt vor Erlass des Strafbefehls ungenügend abgeklärt worden sei, irritiere angesichts des vom Beschuldigten erklärten Einspracherück- zugs (Ziff. 2). Für eine ermessensweise Kürzung der von ihr im Beschwer- deverfahren geltend gemachten Entschädigung bestehe nur schon ange- sichts der zurückhaltenden Berechnung ihrer Aufwendungen schlicht kein Raum (Ziff. 3). 2.4.5. Bei der der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts u.a. ob- liegenden Unangemessenheitskontrolle (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO) geht es um die Frage, ob ein erstinstanzlicher Ermessensentscheid nicht zweck- mässigerweise hätte anders ausfallen müssen, was aber nicht heisst, dass ohne hinreichenden Grund das Gutdünken der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts an dasjenige der Vorinstanz tritt, zumal es durchaus auch mehrere angemessene Lösungen geben kann (vgl. hierzu -8- etwa PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 f. zu Art. 393 StPO). Insofern setzt die Unangemessenheitskontrolle grundsätzlich einen erstinstanzlichen Ermes- sensentscheid voraus und vermag einen (wegen einer Gehörsverletzung) fehlenden Ermessensentscheid nicht zu ersetzen. Letzteres kann nur aus- nahmsweise bei Vorliegen besonderer, für die Heilung der stattgefundenen Gehörsverletzung sprechenden Umstände (wie in E. 2.4.2 dargelegt) ge- boten sein. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nachdem der Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz gänzlich unthematisiert blieb, ist von einer schweren Gehörsverletzung auszuge- hen, infolge derer alle für die Beurteilung einer angemessenen Entschädi- gung wesentlichen und weitgehend strittigen Fragen (tatsächlicher oder rechtlicher Art) unbeantwortet blieben. Dementsprechend lässt sich die Frage, wie die Entschädigung der Beschwerdeführerin zu regeln ist, derzeit nicht ohne Weiteres klar beantworten und erscheint eine Rückweisung be- reits von daher nicht als ein formalistischer (einzig zu unnötigen Verzöge- rungen führender) Leerlauf. Auch ist nicht zu erkennen, dass die Angele- genheit für die Parteien besonders dringlich wäre, wie es etwa bei einer Beschwerde gegen einen Haftentscheid der Fall sein könnte. Von daher sind die Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) Heilung der stattge- fundenen Gehörsverletzung nicht gegeben, weshalb die Sache – in teilwei- ser Gutheissung der Beschwerde – zum (im Sinne der Erwägungen) ergän- zenden Entscheid an den Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm zurückzu- weisen ist. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrens- kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 3.2. Wenngleich die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nur teilweise durch- dringt, ist sie aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung dennoch als vollumfänglich obsiegend zu betrachten und dementsprechend entschädi- gungsberechtigt, wohingegen der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde unterliegt und dementsprechend gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO an sich gegenüber der Beschwerdeführerin entschädigungspflichtig wird (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.4). Auch im Beschwerdeverfahren gilt aber Art. 433 Abs. 2 StPO, wonach die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung zu beziffern und zu bele- gen hat, ansonsten darauf nicht einzutreten ist. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin selbst nahm in ihrer Beschwerde auf diese Entschädi- gungsbestimmung zutreffenden Bezug (Ziff. III/1) und war dementspre- chend hierüber orientiert, weshalb sich ein entsprechender Hinweis durch -9- die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts erübrigte (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_1331/2018 vom 28. No- vember 2019 E. 3.1 und 3.3). Nachdem die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis ihrer Obliegenheit, ihre Entschädigungsforderung nicht nur gel- tend zu machen, sondern auch zu beziffern und zu belegen, nicht nachkam, obwohl sie hierzu im Hinblick auf den vorliegenden Beschwerdeentscheid gehalten gewesen wäre, ist auf ihren Antrag, sie sei für das Beschwerde- verfahren zu Lasten des Beschuldigten zu entschädigen, nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zu ergänzendem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Präsidenten des Bezirksge- richts Kulm zurückgewiesen. 1.2. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, sie sei für das Beschwerdeverfah- ren zu Lasten des Beschuldigten zu entschädigen, wird nicht eingetreten. 1.3. Soweit die Beschwerdeführerin anderes oder mehr beantragt, wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 10 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard