2.3.3. Zusammengefasst bestehen keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Pfändungsverfahren. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.