Das blosse Vorhandensein eines Erbvertrags vermag jedoch offensichtlich noch keinen Verdacht auf beiseitegeschaffte und im Pfändungsverfahren nicht angegebene Vermögenswerte zu begründen. Soweit die Beschwerdeführerin die Sichtung des Erbvertrags beantragt, um auf diese Weise Hinweise auf verschwiegene Vermögenswerte und damit auf strafbare Handlungen zu erlangen, ist mit der -9- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren nicht dazu dienen kann, ohne jeden Tatverdacht nach irgendwelchen Vermögenswerten zu forschen.