Damit gehen die falschen Angaben im Pfändungsprotokoll offensichtlich auf die (von der Beschuldigten nicht bemerkte) fehlerhafte Vorbereitung des Protokolls durch das C. (Betreibungsamt) zurück. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat bzw. diese vorsätzlich nicht korrigiert hat, um Gläubiger zu schädigen.