Die fehlerhaften Angaben im Pfändungsprotokoll wären im Übrigen auch gar nicht geeignet gewesen, das pfändbare Vermögen zum Schaden der Gläubiger geringer darzustellen. Vielmehr hätten diese (wie etwa das trotz mittlerweile erfolgter Pensionierung vermerkte Einkommen des Ehemannes) gar zu einer Erhöhung der pfändbaren Quote führen können oder wären (wie etwa noch nicht fällige Ansprüche auf Pensionskassenleistungen oder das Vorhandensein zweier erwachsener Söhne) nicht relevant für die Berechnung derselben gewesen. Bei der Lebensversicherung wurde bereits im Jahre 2019 die Beschwerdeführerin und zwei weitere Gläubiger als Begünstigte eingesetzt (Beilage 4 zur Strafanzeige).