pfändung letztlich massgebliche Berechnung des Existenzminimums vom 22. November 2021, bei welcher u.a. die Pensionierung des Ehemanns berücksichtigt und auch kein Leasingvertrag angerechnet wurde. Die Pfändungsurkunde wurde durch die Beschwerdeführerin schliesslich auch nicht beanstandet. Die fehlerhaften Angaben im Pfändungsprotokoll wären im Übrigen auch gar nicht geeignet gewesen, das pfändbare Vermögen zum Schaden der Gläubiger geringer darzustellen.