Die Aussagen der Beschuldigten, dass das Protokoll bereits weitgehend vom C. (Betreibungsamt) vorbereitet gewesen sei und das Betreibungsamt über die erforderlichen Unterlagen verfügt habe, wird durch die Auskunft des Leiters des C. (Betreibungsamt) gestützt, wonach es gängige Praxis sei, dass die Pfändungsprotokolle schon vorab ausgefüllt würden und die Beschuldigte stets korrekte Angaben zur Vermögenssituation und zu den massgebenden Vermögenswerten gemacht habe, welche auch stetig überprüft würden (Polizeirapport vom 3. Februar 2022). Die fehlerhaften Angaben fanden denn auch nicht Eingang in die für die verfügte Einkommens-