Nach herrschender Lehre beginnt der Zeitraum, in welchem Delikte nach Art. 163 StGB begangen werden können, im Zeitpunkt, in dem der Schuldner aufgrund seiner Vermögenslage voraussieht, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und er mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren rechnen muss, weil nur so Rückschlüsse auf das allfällige Vorliegen der subjektiven Tatbestandselemente möglich sind (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 64 f. zu Art. 163 StGB).