Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich der (Eventual-)vorsatz auch auf die Gläubigerschädigung (konkrete Gefährdung) erstrecken (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 73 zu Art. 163 StGB). Die (rechtskräftige) Konkurseröffnung oder das Ausstellens eines (zumindest provisorischen) Verlustscheins sind objektive Strafbarkeitsbedingungen (TRECHSEL/OGG, a.a.O., N. 11 zu Art. 163 StGB). Ob die Tathandlung vor oder nach der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens begangen wurde, ist unerheblich. Nach herrschender Lehre beginnt der Zeitraum, in welchem Delikte nach Art.