163 StGB gilt die scheinbare Verminderung der Aktiven aber auch die scheinbare Erhöhung der Passiven. Die scheinbare Vermögensminderung hat zur Folge, dass die Aktiven des Schuldners zwar noch vorhanden, jedoch dem Zwangsvollstreckungsverfahren entzogen sind, was zur Schädigung der Gläubiger(-rechte) führt (HA- GENSTEIN, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 163 StGB). Es ist nicht vorausgesetzt, dass die Gläubigerschädigung tatsächlich eintritt, vielmehr genügt es, wenn das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 58 zu Art. 163 StGB). -7-