2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Als Vermögensminderung i.S.v. Art. 163 StGB gilt die scheinbare Verminderung der Aktiven aber auch die scheinbare Erhöhung der Passiven.