Dieser sei zuvor nicht erwähnt worden und es sei auch nicht erkennbar, inwiefern dieser im Zusammenhang mit dem Pfändungsvollzug aus dem Jahre 2021 stehen solle. Es lägen keine Hinweise auf Zahlungen zu Lebzeiten vor. Die theoretische Möglichkeit und reine Spekulationen würden keinen Tatverdacht begründen. Inwiefern das Pensionskassenguthaben der arbeitstätigen Beschuldigten von Belang sein solle, sei weiter nicht ersichtlich, da dieses nicht pfändbar sei. Es sei kein strafbares Verhalten der Beschuldigten ersichtlich. Weitere Beweiserhebungen seien mangels Tatverdacht nicht zulässig.