Das Pfändungsprotokoll enthalte Falschaussagen und die Beschwerdeführerin habe mittlerweile festgestellt, dass auch Angaben zum Pensionskassenvermögen der Beschuldigten, welches gemäss deren Angaben anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2018 ca. Fr. 171'000.00 betrage, fehlen würden. Mit Schreiben an das C. (Betreibungsamt) vom 14. Oktober 2021 habe die Beschwerdeführerin eine Aufstellung zur Abklärung möglicher Vermögenswerte zur Verfügung gestellt, welche u.a. Informationen und Belege zu Bankkonten (u.a. 3a-Vorsorge- -6-