2.2.3. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf mehrere Punkte der Strafanzeige nicht eingegangen sei. Ausserdem seien die Auskünfte des C. (Betreibungsamt) nicht überprüfbar. Das Pfändungsprotokoll enthalte Falschaussagen und die Beschwerdeführerin habe mittlerweile festgestellt, dass auch Angaben zum Pensionskassenvermögen der Beschuldigten, welches gemäss deren Angaben anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2018 ca. Fr. 171'000.00 betrage, fehlen würden.