2.2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschuldigte weder vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe noch Gläubiger durch falsche Angaben zu Schaden gekommen seien, weshalb die Strafanzeige nicht an die Hand genommen werde (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, das Pfändungsprotokoll nicht genau durchgelesen und sich lediglich auf die Geldbeträge konzentriert zu haben. Die meisten Angaben seien bereits durch das C. (Betreibungsamt) ausgefüllt gewesen, welches im Besitz sämtlicher Unterlagen sei.