1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass zusammenfassend – mit Ausnahme des Tatbestands des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahrens gemäss Art. 323 StGB – auf die Beschwerde einzutreten ist.