1.2.3. Die Bestimmungen über den Ungehorsam des Schuldners und Dritter im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 StGB dienen dagegen nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dem Schutz der Rechtspflege auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung und nicht dem Schutz von Vermögensinteressen (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 1 zu Art. 323 StGB und STEFAN TRECHSEL/MARCEL OGG, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 323 StGB; beide mit Verweis auf BGE 102 IV 172 E. 2b). Der Beschwerdeführerin kommt damit bezüglich dieses Tatbestands keine Geschädigtenstellung zu und es ist diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten.