1.2.2. Der Tatbestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB schützt in erster Linie die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners. In zweiter Linie dient die Bestimmung dem Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Teil der Rechtspflege (NADINE HAGEN- STEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 163 StGB). Damit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung in ihrem rechtlich geschützten Interesse betroffen und als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu bezeichnen.