3. 3.1. Mit Eingabe vom 11. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die ihr am 8. März 2022 zugestellte Verfügung. 3.2. Am 25. März 2022 leistete die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 17. März 2022 einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00. 3.3. Mit Eingabe vom 30. März 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: