in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. November 2021 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Strafanzeige gegen die Beschuldigte ein, da diese im Betreibungsverfahren gegenüber dem C. (Betreibungsamt) falsche Angaben gemacht habe. 2. Am 24. Februar 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB und Falschangaben im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 StGB, was von der Oberstaatsanwaltschaft am 3. März 2022 genehmigt wurde.