2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. -5- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 57.00, zusammen Fr. 857.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)