1.2.2. Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg bereits im kindesschutzrechtlichen Verfahren beteiligt gewesen sei und am Entscheid betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mitgewirkt habe. Es handle sich um eine Personalunion in einem konnexen Verfahren. Weiter habe sie bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Strafanzeige erstattet und den dringenden Verdachte einer Straftat geäussert, womit sie faktisch vorbefasst sei.