Vorliegend wird gestützt auf Art. 56 lit. b und f StPO ein Ausstandsgrund betreffend ein erstinstanzliches Gericht geltend gemacht, womit die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts).