Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.87 / va (ST.2022.6) Art. 216 Entscheid vom 28. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler Gesuchsteller A._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Wagner, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen B._____, Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Nachdem betreffend C. (Zivil- und Strafklägerin) eine Gefährdungsmeldung eingegangen war, wurde vor dem Bezirksgericht Brugg (Familiengericht) ein Verfahren betreffend Prüfung einer Massnahme durchgeführt. B. war als Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg an diesem Verfahren beteiligt. Im Rahmen dieses Verfahrens teilte die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Schreiben vom 20. Ja- nuar 2021 mit, dass sie in Ausübung ihrer Amtstätigkeit Kenntnis von einer möglichen strafbaren Handlung von A. (Gesuchsteller) erlangt habe und erstattete Strafanzeige. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 29. Juli 2021 wurde dem Ge- suchsteller und dessen Ehefrau das Aufenthaltsbestimmungsrecht betref- fend die Zivil- und Strafklägerin entzogen, die Fremdplatzierung angeord- net und eine Beistandschaft errichtet. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts wies mit Entscheid vom 2. November 2021 die vom Gesuchsteller und dessen Ehefrau erhobene Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 25. Januar 2022 Anklage gegen den Gesuchsteller wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehr- facher sexueller Handlungen mit Kindern. 2.2. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 teilte die Präsidentin des Bezirksge- richts Brugg den Parteien des Strafverfahrens die Überweisung der An- klage mit, stellte die Vorladung zur Hauptverhandlung mit separater Verfü- gung in Aussicht, informierte die Zivil- und Strafklägerin über Dispensati- onsmöglichkeiten und die Anforderungen an die Eingabe von Zivilforderun- gen, ordnete Beweiserhebungen an und stellte Frist zur Stellung von wei- teren Beweisanträgen. 2.3. Mit Eingabe vom 4. März 2022 stellte der Gesuchsteller dem Bezirksgericht Brugg ein Ausstandsgesuch mit folgenden Anträgen: " 1. Es wird beantragt, dass Gerichtspräsidentin B. im vorliegenden Straf- verfahren in den Ausstand trete. -3- 2. Es sei für das vorliegende Verfahren ein anderer Gerichtspräsident bzw. eine andere Gerichtspräsidentin als Verfahrensleitung einzuset- zen. 3. Eventualiter sei das vorliegende Strafverfahren infolge Vorbefassung des Bezirksgerichts Brugg als Kinds- und Erwachsenenschutzbehörde an einem anderen Bezirksgericht durchzuführen." 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg leitete das Ausstandsgesuch am 8. März 2022 (Postaufgabe 9. März 2022) zuständigkeitshalber an die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts weiter. 2.5. Mit Eingabe vom 25. März 2022 erstattete die Präsidentin des Bezirksge- richts Brugg eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a - f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstands- gesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, so ent- scheidet die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a - d StPO zuständige Behörde. Vorliegend wird gestützt auf Art. 56 lit. b und f StPO ein Ausstandsgrund betreffend ein erstinstanzliches Gericht geltend gemacht, womit die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts). 1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in ei- ner Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des -4- Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jeden- falls ein Zuwarten während zwei Wochen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1 m.w.H.). Ein verspätetes Ausstands- gesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 58 StPO). 1.2.2. Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg bereits im kindesschutzrechtlichen Verfahren beteiligt gewesen sei und am Entscheid betreffend Entzug des Aufenthalts- bestimmungsrechts mitgewirkt habe. Es handle sich um eine Personal- union in einem konnexen Verfahren. Weiter habe sie bei der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach Strafanzeige erstattet und den dringenden Ver- dachte einer Straftat geäussert, womit sie faktisch vorbefasst sei. 1.2.3. Dem Gesuchsteller bzw. dem Verteidiger, welcher den Gesuchsteller be- reits im kindesschutzrechtlichen Verfahren vertreten hatte, war aufgrund der gewährten Akteneinsicht (act. 396) spätestens Ende März 2021 be- kannt, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg Strafanzeige erstat- tet hatte (act. 137 und 272). Nachdem die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 25. Januar 2022 An- klage gegen den Gesuchsteller erhoben hatte, wandte sich die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erstmals mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Februar 2022 im Hinblick auf die durchzuführende Hauptverhandlung an die Parteien des Strafverfahrens. Die Beteiligung der Präsidentin des Be- zirksgerichts Brugg am Strafverfahren gegen den Gesuchsteller war den Parteien damit spätestens mit Zustellung dieser Verfügung bekannt. Den Akten kann zwar nicht entnommen werden, wann dem Gesuchsteller die Verfügung vom 4. Februar 2022 zugestellt wurde. Aus der Honorarnote des Verteidigers vom 4. März 2022 ist jedoch ersichtlich, dass dieser die Verfügung vom 4. Februar 2022 am 14. Februar 2022 studiert und zudem ein Memo für den Gesuchsteller verfasst hat. Das Ausstandsgesuch er- folgte jedoch erst am 4. März 2022 und damit 18 Tage nach der Bearbei- tung der Verfügung. Nach der obgenannten Rechtsprechung ist das Aus- standsgesuch damit als deutlich verspätet zu bezeichnen, womit nicht da- rauf einzutreten ist. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. -5- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfah- rens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 57.00, zusammen Fr. 857.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -6- Aarau, 28. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler