7.2. Da nicht ersichtlich ist, dass die Beschuldigte 1 im Beschwerdeverfahren Aufwendungen hatte, steht ihr keine Entschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. - 12 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 93.00, zusammen Fr. 1'093.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […]