6. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, dass ihm auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Doch auch für das Beschwerdeverfahren steht dem Beschwerdeführer angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde keine unentgeltliche Rechtspflege zu. 7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat er keinen Anspruch auf Entschädigung.