118 Abs. 1 StPO), was im Übrigen auch nicht möglich war, da ihm gegen die Beschuldigten als Mitarbeitende des Gemeinwesens von vornherein keine Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche zustanden und allfällige öffentlich-rechtliche Ansprüche aus Staatshaftung nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können. Deswegen und auch weil die Anzeige als solche aussichtslos war, hat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zu Recht die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung bzw. recte die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt.