Der Beschwerdeführer hat am 8. November 2021 Strafanzeige gegen die beiden Beschuldigten eingereicht. Er stellte weder eine Zivilforderung noch machte er eine Opferstellung (Art. 117 StPO) geltend. Er konstituierte sich auch nicht als Zivilkläger (Art. 118 Abs. 1 StPO), was im Übrigen auch nicht möglich war, da ihm gegen die Beschuldigten als Mitarbeitende des Gemeinwesens von vornherein keine Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche zustanden und allfällige öffentlich-rechtliche Ansprüche aus Staatshaftung nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können.