zung schuldig gemacht, so dass sich die Anordnung prozessualer Vorkehren erübrigt. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Gesuch an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. November 2021 sinngemäss die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 136 StPO). Zur Begründung seines Antrags verwies er, im Wissen, dass er nicht beschuldigte Person ist, auf Art. 130 und Art. 132 StPO. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ab, weil er Strafanzeiger sei und keine Zivilforderungen geltend mache. Damit komme ihm keine Parteistellung zu. Eine Opferstellung komme ihm ebenfalls nicht zu.