Auf die weiteren prozessualen Anträge des Beschwerdeführers (u. a. Einsetzung von ausserkantonalen Behörden, Edition des Originalprotokolls der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Befragung von Beamten, des Pavillonchefs und des stellvertretenden Sicherheitschefs der Justizvollzugsanstalt Q., von Rechtsanwalt I., seiner Mutter, deren Lebenspartner, Einholen von Arztberichten sowie des Urteils des Obergerichts des Kantons F. und des Urteils des Bundesgerichts [Nummer]) ist nicht einzutreten. Wie bereits dargelegt haben sich die Beschuldigten offensichtlich weder des Amtsmissbrauchs noch der Amtsgeheimnisverlet-