Damit ist auch die Beschwerde betreffend die im Kanton F. als Staatsanwältin tätige Beschuldigte 2 abzuweisen, soweit mangels fehlender örtlicher Zuständigkeit überhaupt darauf eingetreten werden könnte. - 10 - 4. 4.1. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer behaupteten verfahrensrechtlichen Verfehlungen sind unbegründet. Inwiefern sein rechtliches Gehör verletzt worden sein soll, führt er nicht näher aus. Auch kann den beiden Beschuldigten weder Befangenheit noch eine Missachtung des Grundsatzes des fairen Verfahrens vorgeworfen werden. Anhaltspunkte für die Verletzung der Menschenwürde sind keine ersichtlich.