Die Beschuldigte 2 hat im Rahmen der ihr obliegenden Kompetenzen als Staatsanwältin ebenfalls Zwangsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer angeordnet (Hausdurchsuchungen vom 3. Juni 2021 in den Kantonen G. und H.). Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen (Art. 197 Abs. 1 StPO) für deren Anordnung nicht vorlagen, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht, so dass der Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) auch diesbezüglich nicht berechtigt ist.