3.4.2. Insofern der Beschwerdeführer betreffend die Beschuldigte 2 geltend macht, diese habe die Beschuldigte 1 zu einem strafbaren Verhalten angestiftet (Weitergabe von Unterlagen aus dem Strafverfahren wegen Irreführung der Rechtspflege an die Beschuldigte 2), ist dem entgegen zu halten, dass der Beschuldigten 1 nach den vorstehenden Ausführungen kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann, weshalb auch keine Anstiftungshandlungen/Gehilfenschaft möglich sind.